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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §2 Abs4 Z6 idF 1988/399;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 93/08/0127, zur vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz ausgeführt, dass auch Reitpferde "Nutztiere zur Zucht" sein können. Dementsprechend wurde auch hier der Produktionszweig "Pferdezucht" stets als Urproduktion behandelt. Hingegen ist die Tätigkeit "Vermieten und Einstellen von Reittieren" den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 4 Z. 6 GewO) zugeordnet. Während die GewO 1973 bis zur Novelle BGBl Nr. 399/1988 von diesem Tatbestand nur die Vermietung von Reittieren erfasste, sollte nach dieser Novelle auch das Einstellen fremder Reittiere als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden können; auch diese Tätigkeit muss der Landwirtschaft untergeordnet sein (siehe die bei Kinscher/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung 7, Rz 217 zu § 2 GewO, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050253.X06Im RIS seit
23.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017