RS Vwgh 2007/7/3 2005/05/0253

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

GewO 1973 §2 Abs4 Z6 idF 1988/399;
GewO 1973 §2 Abs4 Z6;
GewO 1994 §2 Abs1 Z1 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §2 Abs3 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4 Z6;
LAG §5 Abs1;
LAG 1948 §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 93/08/0127, zur vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz ausgeführt, dass auch Reitpferde "Nutztiere zur Zucht" sein können. Dementsprechend wurde auch hier der Produktionszweig "Pferdezucht" stets als Urproduktion behandelt. Hingegen ist die Tätigkeit "Vermieten und Einstellen von Reittieren" den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 4 Z. 6 GewO) zugeordnet. Während die GewO 1973 bis zur Novelle BGBl Nr. 399/1988 von diesem Tatbestand nur die Vermietung von Reittieren erfasste, sollte nach dieser Novelle auch das Einstellen fremder Reittiere als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden können; auch diese Tätigkeit muss der Landwirtschaft untergeordnet sein (siehe die bei Kinscher/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung 7, Rz 217 zu § 2 GewO, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050253.X06

Im RIS seit

23.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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