RS Vwgh 2007/7/3 2005/05/0253

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs4 Z6;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1a;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Rechtssatz

Aus § 19 Abs. 2 Z. 1a iVm § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 folgt, dass eine Nutzung für gewerbliche Betriebsanlagen unzulässig ist; warum hier eine dem Legalitätsprinzip widersprechende Unbestimmtheit vorliegen soll, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Genauso wenig ist eine dem Legalitätsprinzip widersprechende Unbestimmtheit in der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 Z 6 GewO erkennbar.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050253.X10

Im RIS seit

23.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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