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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; mangelnder Bescheidcharakter einer behördlichen Mitteilung, zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß zu findenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat an den Bf. folgendes Schreiben vom 11. April 1985, Z IV-441.225/2-1/85, gerichtet:
"Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz als Aufsichtsbehörde gemäß §50 Abs2 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, hat auf Grund der Aufsichtsbeschwerde von Tierarzt Dr. D T, vertreten durch Dr. H N, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 15. Dezember 1984, Zl. 1172-17/84, betreffend Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds, keinen Anlaß zu einer aufsichtsbehördlichen Verfügung gemäß §50 Abs4 des Tierärztegesetzes gefunden."
In den weiteren Ausführungen des Schreibens sind die Erwägungen dargelegt, die den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu der angeführten Mitteilung an den Bf. bewogen haben.
2. Der Bf. wertete das Schreiben des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 11. April 1985 als Bescheid und erhob dagegen die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. In dieser wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und begehrt, auszusprechen, "daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen des TierärzteG (BGBl. 1975/16), insbesondere §§62 Abs1 und 2, 64 Abs2 und der Satzung des Versorgungsfonds der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 27. 3. 1976 in der geltenden Fassung (insbes. §4 Abs2) in seinen Rechten verletzt wurde".
3. Wie der VfGH schon wiederholt ausgesprochen hat, fehlt der Erklärung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt. Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (vgl. VfSlg. 4113/1961, 5623/1967, 5885/1969). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde ändert sich auch dadurch nicht, daß sie die Gründe nennt, die dazu geführt haben, daß die Anregung der Partei zur Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht aufgegriffen wurde (vgl. VfSlg. 5217/1966, 6456/1971, 9095/1981, 10023/1984).
Demgemäß mußte die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff, AufsichtsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B378.1985Dokumentnummer
JFT_10149072_85B00378_00