Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/18/0300 E 15. Oktober 1998 RS 1(Hier: Das gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)Stammrechtssatz
Hat der Fremde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht, so ist ein Abwarten des Ausganges des Wiedereinsetzungsverfahrens für die Fremdenpolizeibehörde bei ihrer Entscheidung über die Ausweisung des Fremden gem § 33 Abs 1 FrG 1997 durch keine gesetzliche Regelung geboten (Hinweis E 27.6.1996, 96/18/0248).Auch kann die Stellung des genannten Wiedereinsetzungsantrages bzw die Erhebung einer Berufung gegen die Abweisung dieses Antrages in erster Instanz nichts daran ändern, daß das den Fremden betreffende Asylverfahren mit Eintritt der Rechtskraft des negativen Asylbescheides als abgeschlossen und grundsätzlich unabänderlich anzusehen ist und dem Fremden daher, selbst wenn er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 verfügt hätte, diese nach § 7 Abs 3 AsylG 1991 seither nicht mehr zukäme (Hinweis E 23.10.1997, 95/18/0600).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180332.X01Im RIS seit
10.08.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009