RS Vwgh 2007/7/3 2005/05/0001

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 idF 8200-8;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

So lange die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks nicht exakt feststeht, kann ein Abweichen vom Konsens im Sinne des § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nicht beurteilt werden. Es ist somit zunächst die tatsächliche Ausführung festzustellen und sodann zu klären, ob eine allfällige Abweichung die in § 33 Abs. 1 NÖ BauO 1996 genannten Beeinträchtigungen herbeiführen kann; sollte beides bejaht werden, dann ist, wenn keine Bewilligung nachgeholt wird, die Behebung der Abweichung zu verfügen oder allenfalls, wenn dies unwirtschaftlich ist, mit einem Abbruchauftrag vorzugehen. Ohne die so geforderten, durch ein Sachverständigengutachten belegten Feststellungen kommt ein Abbruchauftrag keinesfalls in Betracht.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050001.X04

Im RIS seit

09.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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