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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
So lange die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks nicht exakt feststeht, kann ein Abweichen vom Konsens im Sinne des § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nicht beurteilt werden. Es ist somit zunächst die tatsächliche Ausführung festzustellen und sodann zu klären, ob eine allfällige Abweichung die in § 33 Abs. 1 NÖ BauO 1996 genannten Beeinträchtigungen herbeiführen kann; sollte beides bejaht werden, dann ist, wenn keine Bewilligung nachgeholt wird, die Behebung der Abweichung zu verfügen oder allenfalls, wenn dies unwirtschaftlich ist, mit einem Abbruchauftrag vorzugehen. Ohne die so geforderten, durch ein Sachverständigengutachten belegten Feststellungen kommt ein Abbruchauftrag keinesfalls in Betracht.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050001.X04Im RIS seit
09.08.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009