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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Umstand, dass sich eines seiner Opfer (seine Lebensgefährtin) mit dem Fremden ausgesöhnt hat, bietet keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft keine schwere Nötigung bzw keine gefährliche Drohung mehr begehen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180330.X01Im RIS seit
26.07.2007