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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §50 Abs1;Rechtssatz
Ein Fremder hat nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, wenn - etwa auf Grund eines anhängigen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahrens oder auf Grund eines wirksamen Aufenthaltsbeendigungsbescheides - eine konkrete Aussicht besteht, dass er in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, im Sinne des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FrPolG 2005 gefährdet zu sein. Ist das nicht der Fall, so besteht hinsichtlich der Erledigung einer Beschwerde betreffend Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 bzw. Abs. 5 legcit kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine konkrete Aussicht auf Abschiebung des Fremden und damit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht zB dann nicht, wenn sein Aufenthalt legalisiert worden ist (Hinweis B 13. November 1997, 96/18/0139; B 26. März 1999, 94/18/0770; B 9. September 1999, 97/21/0365; B 5. November 1999, 97/21/0251; B 26. November 1999, 96/21/0494; B 28. April 2000, 98/21/0224; B 12. Jänner 2000, 98/21/0203; B 24. März 2000, 96/21/0880), wenn der Aufenthaltsbeendigungsbescheid wegfällt (Hinweis B 4. Dezember 1997, 95/18/1417; B 6. November 2001, 98/18/0093; B 28. Jänner 2003, 99/18/0195; B 27. Februar 2003, 2002/18/0262) oder wenn sich der Fremde nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält (vgl. die in solchen Fällen vorgesehene Einstellung des Feststellungsverfahrens vor der Verwaltungsbehörde gemäß § 51 Abs. 4 zweiter Satz FrPolG 2005, sowie die den Nichtaufenthalt des Fremden wegen seiner Abschiebung bzw. freiwilligen Ausreise betreffenden B 8. Juli 1993, 93/18/0288; B 5. August 1998, 98/21/0253; B 17. September 1998, 94/18/0165; B 15. Jänner 1999, 96/21/0437; B 26. Juni 2002, 98/21/0273). Auch in den Fällen, in denen gemäß § 51 Abs. 5 FrPolG 2005 ein Antrag auf Abänderung eines Feststellungsantrags gestellt worden ist, fällt das Rechtsschutzbedürfnis des Fremden ab dem Zeitpunkt des Fehlens einer konkreten Aussicht auf seine Abschiebung nachträglich weg (Hinweis B 5. September 2006, 2002/18/0137). (Hier: Mit der Abschiebung der Fremden ist der Ausweisungsbescheid unwirksam geworden. In Ermangelung eines Bescheides, auf Grund dessen der Aufenthalt der Fremden zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides beendet werden könnte, bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine konkrete Aussicht, dass die Fremden abgeschoben werden könnte. Es kam einer Entscheidung über die nach der Abschiebung der Fremden (bzw. nach dem Wegfall der Ausweisung) eingebrachten Beschwerde bereits zum Zeitpunkt ihrer Einbringung lediglich abstrakt-theoretische Bedeutung zu (Hinweis B 5. September 2006, 2002/18/0137). Sollte gegen die Fremde neuerlich ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung eingeleitet werden, steht es ihr - in Anbetracht der Unwirksamkeit des früheren Feststellungsbescheids - frei, einen Feststellungsantrag gemäß § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 zu stellen.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180506.X03Im RIS seit
01.10.2007Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009