RS Vwgh 2007/7/3 2006/18/0429

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs 1 FrPolG 2005 kann der VwGH ohne konkrete Feststellungen zu den einzelnen Straftaten weder die Art und die Schwere der der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen des Fremden noch dessen Persönlichkeitsbild beurteilen. Der angefochtene Bescheid ist daher mit einem wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel belastet.(Hier:

Die belBeh hat mit Ausnahme der Erwähnung des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien keine Feststellungen über die der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen getroffen.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180429.X01

Im RIS seit

21.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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