RS Vwgh 2007/7/3 2006/05/0079

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GdO OÖ 1990 §103 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Aufhebung rechtskräftiger Bescheide im Sinne des § 103 Oö. Gemeindeordnung 1990 durch die Aufsichtsbehörde aus dem Grund einer Gesetzesverletzung bzw. eines Verstoßes gegen den Flächenwidmungsplan hat sich an der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen und von der Aufsichtsbehörde in Prüfung gezogenen Bescheides zu orientieren, dessen Abänderung mangels Änderung der rechtlichen oder/und tatsächlichen Verhältnisse eine neuerliche Entscheidung in der Sache entgegen steht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 99/05/0248, VwSlg. 15526 A/2000).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050079.X02

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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