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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 2005 §60;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0264 E 5. September 2006 RS 1(Hier: Dies gilt auch für § 11 Abs 1 Z 2 NAG 2005.)Stammrechtssatz
Wenn gegen einen Fremden ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FrPolG 2005 besteht, darf nach § 11 Abs 1 Z 1 NAG 2005 ein Aufenthaltstitel - zwingend - nicht erteilt werden. Für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Anwendung dieses Versagungsgrundes allenfalls ein Eingriff in ein durch Art 8 Abs 1 MRK geschütztes Recht des Fremden aus den im Art 8 Abs 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, besteht kein Raum, zumal § 11 Abs 3 NAG 2005 eine Bedachtnahme auf Art 8 MRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180366.X01Im RIS seit
06.08.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009