RS Vwgh 2007/7/3 2005/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §29;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Ein Wiederherstellungsauftrag im Sinne des § 29 3. Satz NÖ BauO 1996 ist selbst dann zulässig, wenn ein Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, Zl. 87/06/0053, zur Rechtslage in der Steiermark, welches die Rechtsansicht, wonach ein Wiederherstellungs- bzw. Abbruchauftrag während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens nicht zulässig sei, keinesfalls stützt); der Auftrag darf aber während der Anhängigkeit nicht vollstreckt werden (vgl. dazu das zitierte Erkenntnis vom 15. Oktober 1987 und das hg Erkenntnis vom 27. Oktober 1992, Zl. 92/05/0254, zu § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a NÖ BauO 1976).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050009.X05

Im RIS seit

09.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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