RS Vwgh 2007/7/3 2006/05/0040

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

L00152 Unabhängiger Verwaltungssenat Kärnten
L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990;
UVSG Krnt 1990;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Kärntner Ortsbildpflegegesetz sieht keine Befugnis der Landeshauptstadt Klagenfurt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG vor, Beschwerde gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Auch das Kärntner Verwaltungssenatsgesetz sieht eine Beschwerdebefugnis der Gemeinde nicht vor. Die somit allein in Betracht kommende Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist aber nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0162), wobei bei der diesbezüglichen Prüfung dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zukommt. (Hier: Gegenstand des angefochtenen Bescheids war im Rahmen des § 67c AVG die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der - gegen die mitbeteiligten Parteien gerichteten - Entfernung von 137 Plakatständern. Es ist aber nur der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betroffenen Person (hier: den mitbeteiligten Parteien) der Rechtszug zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung eingeräumt (siehe das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1995, Zl. 93/03/0093; damals waren Maßnahmen von "Bediensteten der Gemeinde" als rechtswidrig erkannt worden). Soweit sich die beschwerdeführende Landeshauptstadt in ihrem Recht "dass als Ergebnis des seitens der mitbeteiligten Parteien eingeleiteten Maßnahmenverfahrens die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme hätte festgestellt werden müssen" als verletzt erachtet, konnte sie sich auf kein eigenes, subjektiv-öffentliches Recht berufen.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050040.X02

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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