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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0285 E 27. Juli 2001 RS 1Stammrechtssatz
Dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen mit einigen Beweisergebnissen in Widerspruch stehen, stellt gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung dar, die dann unbedenklich im Sinne der Schlüssigkeit ist, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen auseinander gesetzt hat (Hinweis E 17. Juni 1987, 87/18/0030).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080193.X02Im RIS seit
10.08.2007Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018