RS Vwgh 2007/7/4 2006/08/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0285 E 27. Juli 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen mit einigen Beweisergebnissen in Widerspruch stehen, stellt gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung dar, die dann unbedenklich im Sinne der Schlüssigkeit ist, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen auseinander gesetzt hat (Hinweis E 17. Juni 1987, 87/18/0030).

Schlagworte

freie BeweiswürdigungSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080193.X02

Im RIS seit

10.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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