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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §421;Rechtssatz
Für die Entsendung bzw. Bestellung von Versichertenvertretern sieht § 421 ASVG ein gesetzlich gesondert geregeltes Verfahren vor, in dessen Zug die oberste Aufsichtsbehörde auch - als Vorfrage für die von ihr nach § 421 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 ASVG zu treffende Entscheidung, im Fall des ungenützten Verstreichens der nach dieser Bestimmung gesetzten Frist die Bestellung der Versichertenvertreter vorzunehmen - zu prüfen hat, ob eine auf ihre Aufforderung erfolgte, fristgerechte und wirksame Entsendung durch die in Betracht kommende Gewerkschaft (hier: ÖGB) vorgenommen wurde. Dieses Verfahren geht jenem nach § 450 ASVG vor. Eine Hauptfragenentscheidung über die Wirksamkeit einer Entsendung kommt daher nicht in Betracht. Ist die oberste Aufsichtsbehörde der Auffassung, eine von der Gewerkschaft vorgenommene Entsendung sei nicht wirksam und damit die Frist zur Entsendung ungenützt verstrichen, so hätte sie - nach Durchführung des erforderlichen Ermittlungserfahrens und Gewährung von Parteiengehör - gegebenenfalls bescheidmäßig gemäß § 421 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die Versichertenvertreter zu bestellen, wobei in diesem Verfahren auch die entsendeberechtigte Gewerkschaft - in deren Rechte im Fall einer ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 421 Abs. 3 ASVG erfolgten Bestellung eingegriffen wird - Parteistellung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080183.X02Im RIS seit
04.09.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011