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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §437 Abs3;Rechtssatz
Auch bei der Entscheidung nach § 437 Abs. 3 ASVG ist die Aufsichtsbehörde an den allgemein die Aufsicht nach dem ASVG bestimmenden Aufsichtsmaßstab gebunden und kann den zu beurteilenden Beschluss des Verwaltungskörpers des Versicherungsträgers nur wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften oder gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit in einer wichtigen Frage aufheben; bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit in einer wichtigen Frage ist zudem zu berücksichtigen, dass durch die Aufsichtstätigkeit in das Eigenleben und die Selbstverantwortung des Versicherungsträgers nicht unnötig eingegriffen werden soll (Hinweis zur Einschätzungsprärogative der Organe der Selbstverwaltung und zum Maßstab der groben Verfehlung von gesetzlichen Zielvorgaben auf E 18.12.2003, 2002/08/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080112.X02Im RIS seit
15.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011