RS Vwgh 2007/7/4 2005/08/0112

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Veröffentlicht am 04.07.2007
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §437 Abs3;
ASVG §449 Abs1;

Rechtssatz

Auch bei der Entscheidung nach § 437 Abs. 3 ASVG ist die Aufsichtsbehörde an den allgemein die Aufsicht nach dem ASVG bestimmenden Aufsichtsmaßstab gebunden und kann den zu beurteilenden Beschluss des Verwaltungskörpers des Versicherungsträgers nur wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften oder gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit in einer wichtigen Frage aufheben; bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit in einer wichtigen Frage ist zudem zu berücksichtigen, dass durch die Aufsichtstätigkeit in das Eigenleben und die Selbstverantwortung des Versicherungsträgers nicht unnötig eingegriffen werden soll (Hinweis zur Einschätzungsprärogative der Organe der Selbstverwaltung und zum Maßstab der groben Verfehlung von gesetzlichen Zielvorgaben auf E 18.12.2003, 2002/08/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080112.X02

Im RIS seit

15.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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