RS Vwgh 2007/7/4 2005/08/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/08/0035 E 20. Dezember 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080169.X01

Im RIS seit

26.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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