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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §437 Abs3;Rechtssatz
Es ist nicht zu erkennen, dass die Systemisierung eines einzelnen Dienstpostens, auch wenn es sich dabei um einen Posten der zweiten Führungsebene handelt, vor dem Hintergrund der Beschlussfassung über einen (hier insgesamt 1765 Dienstposten umfassenden) Dienstpostenplan als Frage anzusehen wäre, in der die Aufsichtsbehörde wegen grober Verletzung der gesetzlichen Zielvorgaben iSd E 18.12.2003, 2002/08/0107 ihre Anschauung an die Stelle der sonst dazu berufenen Organe der Selbstverwaltung setzen könnte, ohne damit unnötig in das Eigenleben und die Selbstverantwortung des Versicherungsträgers einzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080112.X04Im RIS seit
15.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011