RS Vwgh 2007/7/4 2006/08/0097

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Veröffentlicht am 04.07.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;

Rechtssatz

Es trifft den Arbeitslosen zunächst - so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind - die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Weigert er sich dagegen, den Vorstellungstermin wahrzunehmen und kann er im Verwaltungsverfahren keine konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nennen, ist die belangte Behörde im Falle der Verhängung einer Sperrfrist nicht gehalten, sich mit der Frage der Zumutbarkeit der Tätigkeit näher auseinander zu setzen. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das Arbeitsmarktservice nicht von vorne herein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080097.X02

Im RIS seit

15.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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