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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10;Rechtssatz
Es kann kein Zweifel bestehen, dass eine Äußerung, nur im 2- Schicht-Betrieb arbeiten zu wollen, im Fall einer angebotenen Beschäftigung im 4-Schicht-Betrieb eine Vereitelungshandlung darstellt, da die Arbeitslose damit zum Ausdruck brachte, die ihr angebotene Beschäftigung nicht annehmen zu wollen. Eine "Belehrungspflicht" über die Folgen der Ablehnung eines Arbeitsangebotes, wie sie die Arbeitslose offenbar annimmt, besteht für einen potenziellen Dienstgeber nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080037.X01Im RIS seit
15.08.2007