TE Vfgh Erkenntnis 2006/9/25 B1276/05

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Wr BesoldungsO 1994 §33
Wr Ruhe- und VersorgungsgenußzulageG 1995 §2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtberücksichtigung der so genannten "Marktwertzulage" für einen Bediensteten der Gemeinde Wien als Nebengebühr bei der Berechnung der Ruhegenusszulage

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand war er Referatsleiter in der EDV-Abteilung des Magistrates der Stadt Wien.

Im Jahr 1974 beschloss der Stadtsenat, Mitarbeitern der EDV-Abteilung mit überdurchschnittlicher Qualifikation und einem Lebensalter von mindestens 35 Jahren eine "Marktwertzulage" zuzuerkennen. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass der Bezug einer Marktwertzulage den Bezug einer Leistungszulage ausschließt. Auch der Beschwerdeführer erhielt eine Marktwertzulage. Im März 1986 trat der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch aus der Marktwertregelung aus.

Im Hinblick auf die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Jänner 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2004 ein Ruhegenuss sowie eine Ruhegenusszulage in näher bestimmter Höhe gebühre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, dass die ihm zuerkannte Marktwertzulage als Nebengebühr bei der Berechnung der Ruhegenusszulage zu berücksichtigen gewesen wäre.

Mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 27. Juli 2005 wurde die Berufung abgewiesen.

Begründend wird dazu - im hier relevanten Zusammenhang - ua. ausgeführt:

"Zum Vorbringen des Berufungswerbers, wonach es sich bei der Marktwertzulage um eine für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr handle, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß §33 der Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, in der geltenden Fassung, können dem Beamten neben den Monatsbezügen (§3) und den Naturalbezügen (§12) Nebengebühren und einmalige Belohnungen (§39) gewährt werden.

Nebengebühren sind gemäß §33 Abs2 leg. cit.

1.

Gebühren aus Anlass von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (§34);

2.

Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandentschädigung) (§35);

3.

Mehrleistungsvergütungen (§36);

4.

Sonderzulagen (§37);

5.

Leistungszulagen (§37a).

Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß §39 Abs2 werden vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt (§33 Abs3 leg. cit.).

Wie der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 18. März 2005 richtig ausführt, wurden die Bestimmungen des §33 Abs2 Z5 und des §37a BO 1994 mit der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 20/2004, mit Wirksamkeit 1. Jänner 1996 eingeführt und damit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Leistungszulagen geschaffen, die es bis dahin nicht gegeben hat. Zwar waren bereits vor der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 und auch schon vor der Einführung der Marktwertzulage mit Beschluss des Stadtsenates vom 12. März 1974, Pr.Z. 638, Leistungszulagen in den jeweiligen Nebengebührenkatalogen enthalten, woraus jedenfalls klar ersichtlich ist, dass nach dem Willen der zuständigen Organe damit eine Nebengebühr geschaffen werden sollte. Die für die Aufnahme von Leistungszulagen in den jeweiligen Nebengebührenkatalog erforderliche gesetzliche Grundlage wurde dabei von den zuständigen Organen in §37 Abs2 Z2 BO 1994 ('ähnliche Zulagen') gesehen. Diese Rechtsansicht wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juli 2003, Zl. 97/12/0208, nicht geteilt, wobei dieser gleichzeitig Bedenken hegte, dass die in §33 Abs2 BO 1994 abschließend aufgezählten und in den §§33 bis 37 leg. cit. näher umschriebenen Nebengebührentatbestände dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine 'Leistungszulage für qualitative Mehrleistungen' vorsehen, den der Wiener Stadtsenat gemäß §33 Abs3 BO 1994 der Höhe nach hätte bestimmen können. Aus diesem Grund wurde mit der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Leistungszulagen geschaffen. Aus diesem Umstand ist jedoch für die Argumentation des Berufungswerbers, wonach die Marktwertzulage der Leistungszulage zumindest gleichzuhalten sei, aus nachfolgenden Gründen nichts gewonnen:

Für die für die automatische Datenverarbeitung tätigen Bediensteten der Stadt Wien sind im Nebengebührenkatalog in der Beilage A-II/IV/Allg., Punkt 7, verschiedene Leistungszulagen vorgesehen. Da bezüglich der als Programmierer oder als Organisatoren (Systemanalytiker) im Bereich der seinerzeitigen MD-BOD und des Rechenzentrums der Wiener Stadtwerke tätigen Bediensteten mit diesen Nebengebühren wegen der höheren Bezüge in der Privatwirtschaft und den damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Personalaufnahme in diesem Bereich nicht das Auslangen gefunden werden konnte, wurde als Ausgleich auf den Marktwert die sogenannte 'Marktwertzulage' mit Beschluss des Stadtsenates vom 12. März 1974, Pr.Z. 638, eingeführt.

Da die Marktwertzulage weder in der abschließenden Aufzählung der Nebengebührenarten noch in den jeweiligen Nebengebührenkatalogen enthalten war und ist, ist daraus jedenfalls klar ersichtlich, dass nach dem Willen der zuständigen Organe damit keine Nebengebühr geschaffen werden sollte. Dazu kommt, dass auch Art und Zweck dieses Entgeltbestandteils gegen die Qualifizierung als Nebengebühr spricht. Der die Nebengebühren regelnden Bestimmung des §33 BO 1995 ist zu entnehmen, dass Nebengebühren im Allgemeinen an einen konkreten Aufwand des Bediensteten anknüpfen. So gebührt auch die Leistungszulage für qualitative Mehrleistungen der Bediensteten und stehen auch die in §37 Abs2 Z1 BO 1994 genannten Sonderzulagen der Entschädigung eines konkreten Aufwandes zumindest sehr nahe. Demgegenüber hat die Marktwertzulage einen völlig anderen Charakter. Sie soll, um einen '(teilweisen) Ausgleich auf den Marktwert' zu erreichen, eine Erhöhung der Schemabezüge bewirken und knüpft daher gerade nicht an einen bestimmten Aufwand oder eine aufwandsträchtige Situation an, sondern soll - als Zulage - für eine bestimmte, am Markt gut entlohnte Gruppe von Bediensteten marktkonforme Bezüge sichern (vgl. OGH vom 17. März 2004, 9 ObA 111/03v).

Da die Marktwertzulage somit weder in der abschließenden Aufzählung der Nebengebührenarten noch im Nebengebührenkatalog aufscheint, kann sie nicht als Nebengebühr behandelt werden.

Selbst wenn man dem Vorbringen des Berufungswerbers folgen und die Marktwertzulage zu den Nebengebühren zählte, kann dem §2 RVZG 1995 nicht entnommen werden, dass Nebengebühren ohne Beschluss des Stadtsenates auf die Ruhegenusszulage anrechenbar wären. Im gegenständlichen Fall wäre es zudem völlig unsachlich, die Marktwertzulage als ruhegenussfähig anzuerkennen, obwohl der Berufungswerber für diesen Teil seines Diensteinkommens niemals einen Pensionsbeitrag geleistet hat."

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie - der Sache nach - in Rechten wegen Anwendung der behaupteter Maßen verfassungswidrigen Bestimmungen des §33 Wiener Besoldungsordnung und des §2 RVZG geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er für die Abweisung der Beschwerde eintritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -

Beschwerde erwogen:

1.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen

Bestimmungen des RVZG lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren

§2. (1) Eine Nebengebühr ist für die Ruhegenusszulage durch Verordnung des Stadtsenates anrechenbar zu erklären, wenn

1. es sich bei dieser Nebengebühr vergleichsweise um Entgelt im Sinn des §49 Abs1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, im Zusammenhalt mit §49 Abs3 ASVG handelt, und

2. die Tätigkeit, für die die Nebengebühr gewährt wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung des Beamten steht.

(2) Der Beamte hat von den bezogenen, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den §73 Abs2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % dieser Nebengebühren, sonst 11,05 % dieser Nebengebühren beträgt. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.

(3) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt, wenn der Beamte auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat."

"Anspruch auf die Ruhegenusszulage

§3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Ruhegenusszulage, wenn er nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien mindestens 60 Nebengebührenbezugsmonate aufweist. Nebengebührenbezugsmonate aus einem nach dem 31. Dezember 2001 bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bleiben unberücksichtigt.

(2) Als Nebengebührenbezugsmonat gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens eine im Sinn des §2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen wurde."

"Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage

§4. (1) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage ist die Summe der nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen, im Sinn des §2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren aus höchstens

480 Nebengebührenbezugsmonaten. §3 Abs1 zweiter Satz ist anzuwenden.

..."

1.2. Die im vorliegenden Fall darüber hinaus maßgebliche Bestimmung des §33 Besoldungsordnung 1995 lautet:

"Nebengebühren

§33 (1) Neben den Monatsbezügen (§3) und den Naturalbezügen (§12) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (§39) gewährt werden.

(2) Nebengebühren sind:

1.

Gebühren aus Anlass von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (§34);

2.

Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandentschädigung) (§35);

3.

Mehrleistungsvergütungen (§36);

4.

Sonderzulagen (§37);

5.

Leistungszulagen (§37a).

(3) Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß §39 Abs2 werden vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt."

2. Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Der bekämpfte Bescheid beruht auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage.

...

Der bekämpfte Bescheid stützt sich unter anderem darauf, dass die Marktwertzulage im Nebengebührenkatalog des §33 BO nicht erwähnt sei und dass Nebengebühren ohne Verordnung des Stadtsenates nicht auf die Ruhegenusszulage anrechenbar seien.

Tatsächlich schafft diese Rechtslage eine unsachliche Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich mit anderen Bediensteten, insbesondere Vertragsbediensteten.

Die Marktwertzulage wurde mit Beschluss des Stadtsenates vom 12.3.1974 ... für ADV-Bedienstete der Stadt Wien eingeführt. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass der Bezug der Marktwertzulage den Bezug einer Nebengebühr gemäß Beilage II/IV/Allg., Punkt 7 liti (Leistungszulage) ausschließe. Die Marktwertzulage ist für diese Bediensteten somit an die Stelle der Leistungszulage getreten. Schon dieser Umstand spricht dafür, dass die Marktwertzulage wie die Leistungszulage, eine Nebengebühr im Sinne des §2 Abs1 RVZG darstellen sollte.

Die Leistungszulage wurde in den letzten Jahren auch tatsächlich - und zwar auch ohne entsprechende rechtliche Grundlage - immer als ruhegenussfähige Nebengebühr behandelt. Erst mit LGBl. Nr. 20/2004 wurde dies auch gesetzlich verankert und §33 Abs2 BO 1994 explizit um eine Ziffer 5 'Leistungszulagen' ergänzt.

        Gemäß §37a BO 1994 können Leistungszulagen erteilt werden

für: ... überdurchschnittliche qualitative Leistungen, sofern sich

diese Qualität der Leistung bereits über einen längeren Zeitraum

erstreckt hat; ... die Erreichung von schriftlich vereinbarten

Leistungszielen; ... im Zusammenhang mit der konkret auszuübenden

Tätigkeit verbundene Leistungsanforderungen.

Die Änderung war aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 9.7.2003, Zl. 97/12/0208-10, erforderlich geworden, wonach weder für Leistungszulagen nach dem Nebengebührenkatalog noch für dessen rückwirkende In-Kraft-Setzung bzw. Änderung durch Verordnung des Stadtsenates eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden war. Wie aus den erläuternden Bemerkungen zur BO-Novelle hervorgeht, wollte man nicht eine neue Regelung, sondern eine rechtliche Grundlage für eine bereits bestehende Regelung schaffen.

Diese Änderung der BO 1994 belegt somit, dass auch die Leistungszulage bereits bisher als Nebengebühr anzusehen war und auch so behandelt wurde, obwohl sie in §33 BO nicht genannt war. Eben das muss aber auch für die Marktwertzulage gelten, die der Leistungszulage aus nachfolgenden Gründen auch gleichzuhalten ist.

Der bekämpfte Bescheid meint, bei der Marktwertzulage handle es sich um einen Ausgleich auf den Marktwert, sie knüpfe daher gerade nicht an einen bestimmten Aufwand oder einer aufwandsträchtige Situation an. Damit übersieht die belangte Behörde jedoch, dass sehr wohl an einen Aufwand im Sinne der hier relevanten gesetzlichen Bestimmungen angeknüpft wird, nämlich - wie bei der Leistungszulage - an im Zusammenhang mit der konkret auszuübenden Tätigkeit verbundene, besondere Leistungsanforderungen (vgl. §37a BO). Die Marktwertzulage wird ja nur im Bereich EDV besonders qualifizierten Personen gewährt. Wohl auch aus diesem Grund schließt die Gewährung einer Marktwertzulage die Gewährung der Leistungszulage aus.

Es handelt sich bei der Marktwertzulage somit auch um Leistungsentgelt im Sinne des §49 Abs1 und 3 ASVG. Die Marktwertzulage wird für Vertragsbedienstete wie auch für Beamte sogar unter derselben Kennzahl (8720) als Leistungsentgelt in der Besoldung zur Anwendung gebracht. Sie wird gemäß §39 BO überdies auch im Fall der Dienstverhinderung weiterbezahlt. Die belangte Behörde behandelt die Marktwertzulage (Kennzahl 8720) in ihrer Anwendung somit auch wie eine Nebengebühr.

Die Voraussetzungen des §2 Abs1 Z1 und 2 RVZG sind daher erfüllt. Richtig ist aber, dass eine Erklärung des Stadtsenates über die Anrechenbarkeit dieser Nebengebühr bisher nicht erfolgte. Tatsächlich ist der Stadtsenat aus den genannten Gründen verpflichtet, auch hinsichtlich der Marktwertzulage gem. §2 Abs1 RVZG eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Indem er dies nicht tut, wird eine gleichheitswidrige Rechtslage geschaffen. Der Beschwerdeführer wird im Verhältnis zu jenen Bediensteten, die statt einer Marktwert- eine Leistungszulage erhalten, schlechter gestellt, ohne dass sachliche Gründe dafür vorliegen. Wird doch die Leistungszulage bei der Berechnung der Ruhegenusszulage berücksichtigt. Er wird insbesondere aber gegenüber Vertragsbediensteten schlechter gestellt, weil diese sowohl eine Marktwertzulage als auch eine Leistungszulage erhalten können, und beide Zulagen für die Pension angerechnet werden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ... keine Pensionsbeiträge geleistet hat - im Unterschied dazu werden bei Vertragsbediensteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auch von der Marktwertzulage eingehoben - vermag diese Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es ist die Verpflichtung und das Risiko des Dienstgebers, Entgeltbestandteile rechtlich richtig zu qualifizieren und die notwendigen Abgaben abzuführen. Überdies ist es notorisch, dass die Nichtabführung von Abgaben ohne Relevanz auf die rechtliche Qualifikation der bezahlten Beträge, zB Entgelte - ist.

Die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers ist wesentlich, weil

-

die Marktwertzulage bei Vertragsbediensteten zur Anrechnung auf die Pension führt, bei Beamten aber nicht

-

sie eingeführt wurde, um hochqualifizierte ältere Arbeitnehmer als Beamte der belangten Behörde zu erhalten oder diese anzuwerben, dabei eine Gleichbehandlung mit den Dienstverhältnissen der Privatwirtschaft versprochen hat, diese aber nicht einhält, weil die monatlich erhaltenen Bezüge nicht auf die Pension angerechnet werden sollen

-

von dieser Regelung ausschließlich ältere Arbeitnehmer betroffen sind und diese gegenüber jüngeren Arbeitnehmern finanziell schlechter gestellt sind

-

von dieser Regelung ausschließlich männliche Arbeitnehmer betroffen sind und damit eine Schlechterstellung gegenüber weiblichen Arbeitnehmerinnen erfolgt und damit gegen den Grundsatz des gleichen Entgeltes verstoßen wird.

Somit zeigt sich deutlich, dass der bekämpfte Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht.

In eventu wird vorgebracht, dass die belangte Behörde den angewendeten Rechtsnormen fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie davon ausgeht, dass die Marktwertzulage rechtlich anders zu behandeln sei, als die Leistungszulage."

3. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

3.1. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Bedenken, die von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Bestimmungen seien unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig, nicht im Recht.

Das Gleichheitsgebot gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. zB VfSlg. 11.998/1998, 16.513/2002) ausgesprochen hat, lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht; der Gesetzgeber ist jedoch durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten und schon gar nicht ist er gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Zulage vorzusehen; ebenso liegt es aber im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offen gelassenen Gestaltungsspielraumes zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich eine Zulage auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirkt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit Beschluss des Gemeinderates vom 1. Dezember 2005 die Marktwertzulage als ruhegenussfähig erklärt wurde, ohne dass diese Regelung auf den Beschwerdeführer zurückwirkt.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass durch die bekämpften Bestimmungen eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten bewirkt werde, ist die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten (vgl. zB VfSlg. 16.923/2003), wonach es sich beim öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis - das den Ruhestand einschließt - und bei der Materie der gesetzlichen Sozialversicherung um tief greifend verschiedene Rechtsgebiete handelt, so dass es verfehlt ist, Teilbereiche der diese Materien regelnden Vorschriften herauszugreifen und aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes miteinander zu vergleichen.

3.2. Unter diesen Umständen würde der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzen, wenn die Behörde bei seiner Erlassung den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicher Weise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte (vgl. dazu etwa VfSlg. 11.998/1989).

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

Im vorliegenden Zusammenhang erachtet der Verfassungsgerichtshof aber die Ansicht der belangten Behörde, dass bei der Berechnung der Ruhegenusszulage die Marktwertzulage außer Betracht zu bleiben hat - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als geradezu denkunmöglich.

4. Ein verfassungswidriger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistet Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums läge nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (s. zB. VfGH 14.1.2004 B99/02 ua.) dann vor, wenn der den Eingriff in das Eigentumsrecht verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

All dies liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor (s. dazu Pkt. II.3.1. und 3.2.).

5. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wären.

Inwieweit die bekämpften Bestimmungen "gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts" verstoßen und warum sie eine Schlechterstellung älterer Arbeitnehmer herbeiführen sollen, ist nicht nachvollziehbar.

6. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob das Gesetz von der belangten Behörde in jeder Hinsicht richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde, wie hier, gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann

(VfSlg. 13.291/1992, 13.513/1993).

Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet, sie war daher abzuweisen.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz ohne vorangehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Nebengebühren, Ruhegenuß, Zulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1276.2005

Dokumentnummer

JFT_09939075_05B01276_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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