RS Vwgh 2007/7/4 2005/08/0174

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Veröffentlicht am 04.07.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
63/04 Bundesbedienstetenschutz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litm;
ÜberbrückungshilfenG 1963 §3;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 3 ÜHG schließt nicht aus, dass bei Bestehen eines (schon früher erworbenen) Anspruchs auf Arbeitslosengeld anstelle des Arbeitslosengeldes Überbrückungshilfe bezogen werden kann. Dieses auch in den Erläuterungen dargelegte Verständnis von § 3 ÜHG kommt schon aus dessen Wortlaut zum Ausdruck, der von einer schon erfolgten Anwendung des ÜHG, somit der Gewährung von Überbrückungshilfe ausgeht, die nur dann zurücktreten soll, wenn - später - ein Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld entstanden ist. Auch die Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. m AlVG lässt den Schluss zu, dass trotz Bestehens eines Anspruches auf Arbeitslosengeld (der dann eben ruht) Überbrückungshilfe bezogen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080174.X01

Im RIS seit

15.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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