Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 litm;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 ÜHG schließt nicht aus, dass bei Bestehen eines (schon früher erworbenen) Anspruchs auf Arbeitslosengeld anstelle des Arbeitslosengeldes Überbrückungshilfe bezogen werden kann. Dieses auch in den Erläuterungen dargelegte Verständnis von § 3 ÜHG kommt schon aus dessen Wortlaut zum Ausdruck, der von einer schon erfolgten Anwendung des ÜHG, somit der Gewährung von Überbrückungshilfe ausgeht, die nur dann zurücktreten soll, wenn - später - ein Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld entstanden ist. Auch die Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. m AlVG lässt den Schluss zu, dass trotz Bestehens eines Anspruches auf Arbeitslosengeld (der dann eben ruht) Überbrückungshilfe bezogen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080174.X01Im RIS seit
15.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011