Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §433 Abs3;Rechtssatz
Die in § 437 Abs. 3 ASVG vorgesehene Entscheidungskompetenz des Bundesministers ist - ebenso wie z.B. die Entscheidungszuständigkeiten nach § 433 Abs. 3 oder nach § 438 Abs. 4 ASVG - als Ausübung der Aufsicht zu verstehen; dies geht auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 52. ASVG-Novelle (1375 BlgNR 18. GP, S. 32) hervor, wo in diesem Zusammenhang ausdrücklich von der kassatorischen Entscheidung der "Aufsichtsbehörde" die Rede ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080112.X01Im RIS seit
15.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011