RS Vwgh 2007/7/4 2004/08/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2007
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0405 B 20. Dezember 2001 RS 4 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs 2 legcit zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256). Damit ist aber auch der Rahmen des Abspruchs eines über die Versicherungspflicht gem § 4 Abs 2 ASVG erkennenden Bescheides abgesteckt, weshalb die Behörde auch nicht einen Feststellungsbescheid (nur) über die Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG erlassen darf (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256; E 16. März 1999, 97/08/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004080127.X01

Im RIS seit

21.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten