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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Nach der Systematik des § 12 AlVG wird der Legaldefinition im § 12 Abs. 1 ("arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat") im § 12 Abs. 3 AlVG gegenüber gestellt, wer jedenfalls nicht als arbeitslos gilt, wozu insbesondere gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gehört, wer selbständig erwerbstätig ist und gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, wer (u.a. als ordentlicher Hörer einer Hochschule) ausgebildet wird. Zu diesen Tatbeständen, die das Vorliegen von Arbeitslosigkeit grundsätzlich ausschließen, werden in den folgenden Absätzen des § 12 "Gegenausnahmen" statuiert. So enthält § 12 Abs. 4 AlVG eine Ausnahme vom Grundsatz, dass, wer sich in Hochschulausbildung befindet, nicht arbeitslos ist, für den Fall einer näher bestimmten "Parallelität" von Studium und Beschäftigung und § 12 Abs. 6 lit. c AlVG enthält eine Gegenausnahme zu § 12 Abs. 3 lit. b AlVG, wonach eine selbständige Erwerbstätigkeit, aus der nur ein geringfügiges Einkommen bezogen wird, die Arbeitslosigkeit - entgegen dem Grundsatz des § 12 Abs. 3 lit. b AlVG - nicht ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007080092.X01Im RIS seit
15.08.2007