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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, aus dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., S. 729 ff). Neben den in §§ 47 ff AVG geregelten Beweismitteln können nach § 46 AVG auch Auskunftspersonen, Auskunftssachen und mangelhafte Niederschriften als Beweismittel dienen. Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist dabei, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes zu erwarten ist (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E5 zu § 46 AVG).
Schlagworte
Grundsatz der GleichwertigkeitBeweismittel fehlerhafte NiederschriftGrundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080193.X03Im RIS seit
10.08.2007Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018