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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0090 E 20. Dezember 2000 RS 1(Hier betreffend Überbrückungshilfe)Stammrechtssatz
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag die begehrte Leistung durch Ankreuzen des Arbeitslosengeldes ausdrücklich bezeichnet hat, enthob die Behörde nicht von der Prüfung, ob im Falle des Nichtbestehens eines Anspruches auf Arbeitslosengeld die Voraussetzungen einer anderen der in § 6 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Leistungen erfüllt sind. Im Falle des beschäftigungslosen Antragstellers wäre naheliegenderweise der Anspruch auf Notstandshilfe zu prüfen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080174.X02Im RIS seit
15.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011