RS Vwgh 2007/7/5 2007/06/0075

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §19 Abs2;
BStMG 2002 §20 Abs3;
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 2005 Anh2 Pkt1;
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 2005 TeilAI Pkt10.3.4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Mautordnung (Version 10, Teil A I, Pkt. 10.3.4, iVm dem Anhang 2 Pkt. 1) sah die Bezahlung der Ersatzmaut bei Betretung nicht bloß mit Bargeld, sondern auch mit bestimmten Kreditkarten und mit "Maestro"-Debitkarten (entsprechenden Bankomatkarten) vor. Es trifft zu, dass nach § 19 Abs. 2 BStMG der Lenker zur Bezahlung der Ersatzmaut aufzufordern ist und das Gesetz nicht darüber hinaus vorschreibt, ihn über die möglichen Zahlungsarten zu belehren. In welchen Fällen unrichtige/unvollständige Aufforderungen rechtserheblich sein könnten, ist im Beschwerdefall nicht generell-abstrakt zu lösen. Ist die Aufforderung aber nach ihrem objektiven Erklärungswert so gestaltet, dass die Ersatzmaut ausschließlich bar bezahlt werden könnte, liegt eine wesentliche Unrichtigkeit vor, die bewirken würde, dass keine iSd § 19 Abs. 2 BStMG entsprechende Aufforderung an den Bf ergangen wäre. Unter diesen Voraussetzungen (sowie unter der weiteren Voraussetzung, dass der Bf bei Betretung überhaupt in der Lage war, die Ersatzmaut mit Kredit- oder Bankomatkarte "unverzüglich" zu bezahlen) könnte die behauptete Bezahlung der Ersatzmaut durch Überweisung an die BH "fristgerecht" iSd § 20 Abs. 3 BStMG sein. Das Gesetz sieht nämlich für den Fall einer wesentlich unrichtigen und damit unwirksamen Aufforderung iSd § 19 Abs. 2 BStMG, also für eine solche planwidrige Fallkonstellation, über den Zahlungsempfänger nichts Näheres vor, sodass die Zahlung an die BH als jene Stelle, die nach der Betretung erstmals mit dem Bf durch Zustellung der Strafverfügung (in der ein Konto angegeben war, auf welches zu zahlen ist) in Verbindung getreten ist, als Zahlung an den Zahlungsempfänger iSd § 20 Abs. 3 BStMG in Betracht kommt. Dies aber auch nur dann, wenn die Zahlung eingegangen ist und bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens dem betreffenden Fall zugeordnet werden konnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060075.X02

Im RIS seit

03.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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