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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Angesichts des Zusammenspiels der Bestimmung des § 25 Abs. 6 i. V.m. § 27 Tir BauO 1998 bzw. 2001 (und im Einklang mit den Motiven zu dieser Regelung) ist - jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - die in § 25 Abs. 6 leg. cit. vorgesehene zeitliche Befristung der Geltendmachung der Parteistellung des Mitbeteiligten auch dann maßgeblich, wenn - so wie hier - sein Übergehen aktenmäßig offenkundig war. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich allerdings der Auffassung, § 25 Abs. 6 leg. cit. stelle jedenfalls (ausnahmslos) auf den nach § 27 leg. cit. abstrakt letztmöglichen Zeitpunkt des Baubeginnes ab, nicht anzuschließen. Im Beschwerdefall wurde in der Baubewilligung keine längere Frist für den Baubeginn festgelegt, die Frist wurde auch nicht über Antrag des Inhabers der Baubewilligung erstreckt. Im Beschwerdefall ist daher von der Zweijahres-Frist des § 27 Abs. 1 lit. b leg. cit. auszugehen, dazu kommen noch die zwei weiteren in § 25 Abs. 6 leg. cit. vorgesehenen Jahre. Diese vierjährige Frist war jedenfalls abgelaufen (womit der genaue Zeitpunkt des Beginnes des Fristenlaufes im Beschwerdefall offen bleiben kann).
Schlagworte
Übergangene ParteiBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060088.X01Im RIS seit
09.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011