RS Vwgh 2007/7/5 2007/06/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2007
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs6;
BauO Tir 1998 §27 Abs1 litb;
BauO Tir 2001 §25 Abs6;
BauO Tir 2001 §27 Abs1 litb;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Angesichts des Zusammenspiels der Bestimmung des § 25 Abs. 6 i. V.m. § 27 Tir BauO 1998 bzw. 2001 (und im Einklang mit den Motiven zu dieser Regelung) ist - jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - die in § 25 Abs. 6 leg. cit. vorgesehene zeitliche Befristung der Geltendmachung der Parteistellung des Mitbeteiligten auch dann maßgeblich, wenn - so wie hier - sein Übergehen aktenmäßig offenkundig war. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich allerdings der Auffassung, § 25 Abs. 6 leg. cit. stelle jedenfalls (ausnahmslos) auf den nach § 27 leg. cit. abstrakt letztmöglichen Zeitpunkt des Baubeginnes ab, nicht anzuschließen. Im Beschwerdefall wurde in der Baubewilligung keine längere Frist für den Baubeginn festgelegt, die Frist wurde auch nicht über Antrag des Inhabers der Baubewilligung erstreckt. Im Beschwerdefall ist daher von der Zweijahres-Frist des § 27 Abs. 1 lit. b leg. cit. auszugehen, dazu kommen noch die zwei weiteren in § 25 Abs. 6 leg. cit. vorgesehenen Jahre. Diese vierjährige Frist war jedenfalls abgelaufen (womit der genaue Zeitpunkt des Beginnes des Fristenlaufes im Beschwerdefall offen bleiben kann).

Schlagworte

Übergangene ParteiBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060088.X01

Im RIS seit

09.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten