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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Auffassung des Nachbarn, die Sachverständigen hätten ihren Beurteilungen den in der "vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen", herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt (Dezember 1995), bei reinen Wohngebieten maßgeblichen Raumordnungsfaktor zugrunde legen müssen, weil Wohnungen projektiert seien, ist unrichtig. Er verkennt dabei, dass ihm § 26 Abs. 4 Stmk. BauG nicht etwa einen Schutz vor einer "heranrückenden Wohnbebauung" schlechthin einräumt, sondern nur den Schutz, der sich iVm Abs. 1 Z. 1 dieses Paragraphen ergibt, und der (daher) für die Flächenwidmung (des Baugrundstückes) maßgeblich ist. (Hier: Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die Sachverständigen ihrer Beurteilung den sich für die Kategorie 3 der Tabelle 7 der Richtlinie (Kerngebiete ua.) ergebenden Raumordnungsfaktor und nicht jenen für reine Wohngebiete zugrunde gelegt haben.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060094.X04Im RIS seit
21.09.2007Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011