RS Vwgh 2007/7/5 2006/06/0094

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4 idF 2003/078;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Rechtssatz

Die Auffassung des Nachbarn, die Sachverständigen hätten ihren Beurteilungen den in der "vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen", herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt (Dezember 1995), bei reinen Wohngebieten maßgeblichen Raumordnungsfaktor zugrunde legen müssen, weil Wohnungen projektiert seien, ist unrichtig. Er verkennt dabei, dass ihm § 26 Abs. 4 Stmk. BauG nicht etwa einen Schutz vor einer "heranrückenden Wohnbebauung" schlechthin einräumt, sondern nur den Schutz, der sich iVm Abs. 1 Z. 1 dieses Paragraphen ergibt, und der (daher) für die Flächenwidmung (des Baugrundstückes) maßgeblich ist. (Hier: Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die Sachverständigen ihrer Beurteilung den sich für die Kategorie 3 der Tabelle 7 der Richtlinie (Kerngebiete ua.) ergebenden Raumordnungsfaktor und nicht jenen für reine Wohngebiete zugrunde gelegt haben.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060094.X04

Im RIS seit

21.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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