RS Vwgh 2007/7/5 2006/06/0086

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;

Rechtssatz

§ 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 ist zwar bei bloßen Änderungen des Verwendungszweckes nicht unanwendbar, hat aber nicht zu einer anderen Situierung der bestehenden baulichen Anlage zu führen, sondern allenfalls, wenn dies überhaupt möglich ist, zu einer anderen Situierung der Immissionsquelle; ist dies nicht möglich, ist das Vorhaben (Änderung des Verwendungszweckes) nicht bewilligungsfähig.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060086.X03

Im RIS seit

01.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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