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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wird die Gülle mit den durch die biologische Kläranlage gereinigten Grauwässern und den ungereinigten Fäkalabwässern aus dem Haushalt der Beschwerdeführer verdünnt auf ihren landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht. Daher stellt der Betrieb einer Abwasserentsorgung in der vorliegenden Form im Hinblick auf die Einwirkung auf das Grundwasser (insbesondere in Bezug auf die ungereinigten Fäkalabwässer) nach dem WRG eine bewilligungspflichtige Maßnahme dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060086.X02Im RIS seit
09.08.2007