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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 26 Abs. 1 Z 1 Stmk BauG 1995 räumt dem Nachbarn nicht schlechthin ein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan ein, sondern nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, wobei die Widmung des projektgegenständlichen Grundstückes maßgeblich ist. Darauf, dass Grundstücke mancher Beschwerdeführer als Wohngebiet gewidmet sind, kommt es nicht an. (Hier: Das bedeutet im Beschwerdefall, dass den Beschwerdeführern als Nachbarn auch kein Mitspracherecht dahin zukommt, ob die Betriebstype "Bordell" in einem Gebiet mit der Flächenwidmung Gewerbe- und Industriegebiet I zulässig ist oder nicht.)
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060086.X04Im RIS seit
01.08.2007