RS Vwgh 2007/7/5 2006/06/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2007
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litd;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 1 Z 1 Stmk BauG 1995 räumt dem Nachbarn nicht schlechthin ein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan ein, sondern nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, wobei die Widmung des projektgegenständlichen Grundstückes maßgeblich ist. Darauf, dass Grundstücke mancher Beschwerdeführer als Wohngebiet gewidmet sind, kommt es nicht an. (Hier: Das bedeutet im Beschwerdefall, dass den Beschwerdeführern als Nachbarn auch kein Mitspracherecht dahin zukommt, ob die Betriebstype "Bordell" in einem Gebiet mit der Flächenwidmung Gewerbe- und Industriegebiet I zulässig ist oder nicht.)

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060086.X04

Im RIS seit

01.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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