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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach dem hg. Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 98/06/0009, kann der Nachbar im Falle einer Auflage, in der angeordnet wird, dass die Bauwerberin hinsichtlich der Ausführung und Schließung der Baugrube ein Sicherheits-, Kontroll- und Überwachungskonzept auszuarbeiten habe, das von einem staatlich befugten und beeideten Fachmann aus dem Gebiet der Statik bzw. Geologie überprüft werden müsse und der Baubehörde vor Beginn vorzulegen sei, in keinem Recht gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG (1972) verletzt sein. Im Beschwerdefall, in dem das Vlbg BauG 2001 anzuwenden ist, wird es im Hinblick auf die im Bauverfahren erteilten geotechnischen Auflagen nicht als bedenklich erachtet, wenn die gutachtende Gesellschaft in einer Stellungnahme auch die Ansicht vertreten hat, dass gegebenenfalls bei Vorliegen des Detailprojektes zusätzliche Maßnahmen im Hinblick auf die eventuell erforderlichen Sprengungen bzw. die hangseitige Baugrubensicherung erforderlich seien. Nach den angeordneten Auflagen ist das Konzept über die geplante Baugrubensicherung vor Baubeginn der Baubehörde vorzulegen und es ist für die Herstellung der Baugrube bzw. während des gesamten Zeitraumes der geöffneten Baugrube eine lage- und höhenmäßige Überwachung der Baugrubensicherung erforderlich bzw. die Durchführung von Konvergenzmessungen an den bergseitigen Baugrubenböschungen. Die Ergebnisse der Messungen sind umgehend an den zuständigen Geotechniker weiterzuleiten, um gegebenenfalls geeignete Verstärkungsmaßnahmen durchzuführen.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060224.X01Im RIS seit
09.08.2007Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010