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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BDG 1979 §112 Abs3 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/06/0055Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs. 4 RechtspraktikantenG hat der Präsident des Oberlandesgerichtes ohne Verzug über die Aufrechterhaltung einer vom Vorsteher des Bezirksgerichtes oder vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz verfügten einstweiligen Ausschließung des Rechtspraktikanten von der Gerichtspraxis "zu entscheiden". Dies bedeutet, dass in der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes die zuvor ausgesprochene einstweilige Ausschließung des Rechtspraktikanten von der Gerichtspraxis aufgeht, und ein gesondertes Rechtsmittel gegen diese nicht mehr besteht. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum RechtspraktikantenG (340 BlgNR 17. GP, S 11) wird in diesem Sinne zu § 12 RechtspraktikantenG ausgeführt, dass mit der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes die vom Vorsteher des Bezirksgerichtes oder vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz gesetzte Provisorialmaßnahme der einstweiligen Ausschließung von der Gerichtspraxis außer Kraft tritt. "Gegen die einstweilige Ausschließung von der Gerichtspraxis ist kein Rechtmittel vorgesehen, zumal ja ohnehin der Präsident des Gerichtshofes eine Entscheidung treffen muss, gegen die das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden kann." Die mit der einstweiligen Ausschließung von der Gerichtspraxis vergleichbaren Bestimmungen des RDG und des BDG 1979 im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren gegen Richter bzw. Bundesbeamte sehen jeweils vor, dass die Maßnahme der einstweiligen Suspendierung durch den Gerichtsvorsteher (Präsidenten) mit der Entscheidung des Disziplinargerichts über die Suspendierung außer Kraft tritt (§ 147 zweiter Satz RDG) bzw. die vorläufige Suspendierung des Beamten mit dem Tag der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung endet (§ 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979). Nichts anderes ist bei der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes über die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Ausschließung von der Gerichtspraxis gemäß § 12 Abs. 4 RechtspraktikantenG der Fall, und zwar auch ohne dass dies ausdrücklich angeordnet wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060054.X01Im RIS seit
27.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011