RS Vwgh 2007/7/5 2007/06/0094

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §107 Abs1 Z9;
StVG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0809, ist es evident, dass derjenige, der sich in Form seiner Ausdrucksweise derart "ungebührlich benimmt" sich auch nicht im Sinne des § 26 Abs. 2 StVG so benimmt, "wie es der Anstand gebietet". Da § 26 Abs. 2 StVG und § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG dem Strafgefangenen insoweit dasselbe rechtswidrige Verhalten untersagen und dafür dieselbe Sanktion vorsehen, wurde der Bf durch die rechtsirrtümliche Subsumtion des vollständig im Sinne der Tatbildumschreibung des § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG im Spruch des Straferkenntnisses festgestellten Sachverhalts unter den nur subsidiär zur Anwendung kommenden Tatbestand des § 107 Abs. 1 Z. 10 (wenn das ungebührliche Benehmen nicht gegenüber den im § 107 Abs. 1 Z. 9 angeführten Personen erfolgt und eine Verletzung des Anstandes darstellt) nicht in seinen Rechten verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060094.X03

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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