RS Vwgh 2007/7/5 2007/06/0088

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs1;
BauO Tir 1998 §25 Abs3 litd;
BauO Tir 1998 §25 Abs6;
BauO Tir 1998 §27 Abs1 litb;
BauO Tir 2001 §25 Abs1;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litd;
BauO Tir 2001 §25 Abs6;
BauO Tir 2001 §27 Abs1 litb;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 25 Abs. 6 Tir BauO 1998 bzw. 2001 verlangt die Geltendmachung der "Parteistellung", ohne näher vorzuschreiben, wie dies zu erfolgen hat (also etwa derart, dass dies nur durch ein Begehren auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides erfolgen könnte odgl.). Ausführungen dazu, dass vor diesem Hintergrund der Auffassung des (dem zu Grunde liegenden Bauverfahren überhaupt nicht beigezogenen, daher über die näheren Abläufe des Verfahrens nicht als Partei informierten und überdies) damals nicht rechtskundig vertretenen Mitbeteiligten beizutreten ist, dass er mit einem näher bezeichnteten E-Mail seine Parteienrechte im Sinne des § 25 Abs. 6 leg. cit. (hier: Einhaltung der Abstandsvorschriften) ausreichend bestimmt, und damit wiederum auch fristgerecht geltend gemacht hat. Ein Parteienrecht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften (deren Verletzung er geltend gemacht hatte) kommt ihm nämlich als übergangener Nachbar zu, nicht aber in einem (allfälligen) Bauauftragsverfahren, weil er in einem solchen keine Parteistellung hat.

Schlagworte

Übergangene ParteiBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Baurecht Nachbar übergangenerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060088.X02

Im RIS seit

09.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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