RS Vwgh 2007/7/5 2003/06/0198

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/06/0083

Rechtssatz

Ein Sachverständigengutachten muss dann, wenn es sich auf die Feststellungen eines anderen Gutachtens bezieht und klar erkennen lässt, von welchen Sachverhaltsgrundlagen ausgegangen wird, eine förmliche Gliederung in Befundaufnahme und Gutachten im engeren Sinn nicht unbedingt aufweisen; maßgebend sind in diesem Fall vielmehr Vollständigkeit und Schlüssigkeit von Sachverhaltsannahme und Gutachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, Zl. 90/10/0018, VwSlg 14370 A/1995).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060198.X03

Im RIS seit

03.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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