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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/06/0083Rechtssatz
Ein Sachverständigengutachten muss dann, wenn es sich auf die Feststellungen eines anderen Gutachtens bezieht und klar erkennen lässt, von welchen Sachverhaltsgrundlagen ausgegangen wird, eine förmliche Gliederung in Befundaufnahme und Gutachten im engeren Sinn nicht unbedingt aufweisen; maßgebend sind in diesem Fall vielmehr Vollständigkeit und Schlüssigkeit von Sachverhaltsannahme und Gutachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, Zl. 90/10/0018, VwSlg 14370 A/1995).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060198.X03Im RIS seit
03.08.2007Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015