RS Vwgh 2007/7/5 2003/06/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/06/0083

Rechtssatz

Dass ein Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nicht in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist, disqualifiziert ihn nicht als zur Abgabe eines Gutachtens tauglichen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG, weil das Gesetz eine solche Eintragung nicht voraussetzt.

Schlagworte

Amtssachverständiger Person VerneinungSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)Amtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060198.X02

Im RIS seit

03.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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