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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr gemäß § 109 StVG zustehenden Ermessens in Anwendung der Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG eine Geldbuße in der geringen Höhe von EUR 22,-- verhängt hat, ist nicht rechtswidrig. Die belangte Behörde hat sich dabei auf die in § 19 VStG vorgesehenen Kriterien berufen und insbesondere festgestellt, dass insoweit die Ordnungswidrigkeit auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung zurückzuführen sei, ein hoher Grad des Verschuldens gegeben sei (Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 19 VStG). Eine verstärkte Tatbestandsmäßigkeit (dies bezieht sich offenbar darauf, dass der Bf die in Frage stehende verletzende Äußerung "Du bist ja nicht dicht!" nach Abmahnung wiederholte) belaste im vorliegenden Fall den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf und es könne daher eine situationsbedingte Entgleisung nicht angenommen werden. Die in Frage stehende Äußerung des Bf ist zumindest so zu beurteilen, dass der Bf dem rechtlich geschützten Wert des Schutzes und der Wahrung des Anstandes in der Anstalt durch die Strafgefangenen zumindest gleichgültig gegenübersteht.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060094.X02Im RIS seit
15.08.2007