TE Vfgh Beschluss 1985/9/28 B245/85

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Veröffentlicht am 28.09.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Strafvollzugs-AnpassungsG ArtIII idF BGBl 455/1984
StVG §10
StVG §158 ff
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; kein Recht eines Strafgefangenen, in einer bestimmten Anstalt angehalten zu werden; mangelnder Bescheidcharakter einer formlosen Erledigung des BMJ, daß eine Überstellung in eine andere Anstalt nicht möglich sei; keine Beschwerdelegitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter - er befindet sich in Strafhaft in der Strafvollzugsanstalt Garsten - gegen die von ihm als Bescheid bewertete Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 26. März 1985 Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrechtes und beantragt, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Der Einschreiter bringt vor, er befinde sich seit dem 14. Dezember 1977 im Maßnahmenvollzug nach §21 Abs2 StGB; mit Entscheidung des Kreisgerichtes Steyr vom 14. Dezember 1984 sei seine weitere Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für notwendig erachtet worden. Er habe hierauf am 26. Dezember 1984 unter Berufung auf §§10 Abs2, 161 StVG und ArtIII des Strafvollzugs-Anpassungsgesetzes um eine Strafvollzugsortänderung durch Unterbringung in der Sonderanstalt Mittersteig angesucht, zumal das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen eine Überstellung in diese Sonderanstalt als begrüßenswert bezeichnet habe. Da auch ArtIII des Strafvollzugs-Anpassungsgesetzes, BGBl. 424/1974, verfüge, daß geistig abnorme Rechtsbrecher längstens bis zum 31. Dezember 1984 in Sonderanstalten unterzubringen seien, verstoße die von ihm bekämpfte Entscheidung des Bundesministers für Justiz gegen Art7 B-VG.

2. Der VfGH hat im Hinblick auf das Ersuchen des Einschreiters um Bewilligung der Verfahrenshilfe die Verwaltungsakten zur Beurteilung der Prozeßaussichten beigeschafft.

3. Aus diesen ergibt sich, daß der Bundesminister für Justiz den Leiter der Strafvollzugsanstalt Garsten am 26. März 1985 ersuchte, dem Einschreiter zu seiner Eingabe vom 26. Dezember 1984 mitzuteilen, "daß eine Überstellung in die Justizanstalt Mittersteig aufgrund der langen Strafzeit derzeit nicht möglich" sei.

4. Weder aus den Bestimmungen des StVG (§§10, 158 ff.) noch aus ArtIII des Strafvollzugs-Anpassungsgesetzes ergibt sich das Recht eines Strafgefangenen (Untergebrachten), in einer bestimmten Anstalt angehalten zu werden. Dazu kommt, daß ArtIII des Strafvollzugs-Anpassungsgesetzes in der durch das BG vom 9. November 1984, BGBl. 455/1984, novellierten Fassung erlaubt, geistig abnorme Rechtsbrecher bis 31. Dezember 1986 in besonderen Abteilungen allgemeiner Strafvollzugsanstalten zur Vollziehung von Freiheitsstrafen anzuhalten.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann die formlose Erledigung des Bundesministers vom 26. März 1985 nur als bloße Mitteilung, nicht aber als vor dem VfGH bekämpfbarer Bescheid bewertet werden. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B245.1985

Dokumentnummer

JFT_10149072_85B00245_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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