RS Vwgh 2007/7/5 2006/06/0086

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Vorhaben betrifft eine Nutzungsänderung des Gebäudes, kleinere bauliche Änderungen im Inneren und, was das Äußere anlangt, das Verschließen einer Fensteröffnung. Bei einem solchen Bauvorhaben ist die Situierung des konsentierten Altbestandes auf die Rechtmäßigkeit der Grenzabstände nicht zu hinterfragen. Das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0058, enthält keine abweichende Aussage.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060086.X02

Im RIS seit

01.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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