RS Vwgh 2007/7/5 2006/06/0106

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;

Rechtssatz

Eine Ölfeuerungsanlage in einem Wohngebäude ist nichts Außergewöhnliches. Dadurch ist von vornherein kein Verwendungszweck gegeben, der das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG erwarten ließe (vgl. hiezu beispielsweise das dieses Gebäude und die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende hg. Erkenntnis vom 24. April 1997, Zl. 97/06/0019, oder auch das hg. Erkenntnis vom 10. November 1988, Zl. 88/06/0108, BauSlg. 1212, noch zur entsprechenden früheren Bestimmung des § 4 Abs. 3 Stmk. BauO). Die behauptete Versottung des Kamines vermag daran nichts zu ändern (das betrifft allenfalls die Frage der gehörigen Einstellung und Wartung der Heizungsanlage).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060106.X01

Im RIS seit

03.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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