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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Ölfeuerungsanlage in einem Wohngebäude ist nichts Außergewöhnliches. Dadurch ist von vornherein kein Verwendungszweck gegeben, der das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG erwarten ließe (vgl. hiezu beispielsweise das dieses Gebäude und die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende hg. Erkenntnis vom 24. April 1997, Zl. 97/06/0019, oder auch das hg. Erkenntnis vom 10. November 1988, Zl. 88/06/0108, BauSlg. 1212, noch zur entsprechenden früheren Bestimmung des § 4 Abs. 3 Stmk. BauO). Die behauptete Versottung des Kamines vermag daran nichts zu ändern (das betrifft allenfalls die Frage der gehörigen Einstellung und Wartung der Heizungsanlage).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060106.X01Im RIS seit
03.08.2007Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009