RS Vwgh 2007/7/5 2007/06/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z9;
StVG §108 Abs2;

Rechtssatz

Die Schuld in Bezug auf die durch die Äußerung "Du bist ja nicht dicht!" begangene Verletzung des in einer Strafanstalt gebotenen Anstandes kann insbesondere deshalb nicht als gering qualifiziert werden, weil die in Frage stehende Äußerung vom Strafgefangenen trotz entsprechenden Hinweises wiederholt wurde. Eine Abmahnung im Sinne des § 108 Abs. 2 StVG kommt schon allein aus diesem Grund nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060094.X01

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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