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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1 Z9;Rechtssatz
Die Schuld in Bezug auf die durch die Äußerung "Du bist ja nicht dicht!" begangene Verletzung des in einer Strafanstalt gebotenen Anstandes kann insbesondere deshalb nicht als gering qualifiziert werden, weil die in Frage stehende Äußerung vom Strafgefangenen trotz entsprechenden Hinweises wiederholt wurde. Eine Abmahnung im Sinne des § 108 Abs. 2 StVG kommt schon allein aus diesem Grund nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060094.X01Im RIS seit
15.08.2007