RS Vwgh 2007/7/5 2006/06/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;

Rechtssatz

§ 8 Vlbg BauG 2001 enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. (Hier:

Das Projekt (bestehend aus einem Einfamilienhaus und einem Doppelwohnhaus), das drei Kamine aufweist, die sich hangabwärts vor dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück befinden, kann nicht als Bauwerk im Sinne des § 8 leg. cit. qualifiziert werden, das einen Verwendungszweck hat, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn im vorliegenden Wohngebiet erwarten lässt.)

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060224.X02

Im RIS seit

09.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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