RS Vwgh 2007/7/5 2006/06/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §6;
BStMG 2002 §9 Abs2;
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 2005 TeilB Pkt8.2.2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0316 2006/06/0317 2006/06/0318 2006/06/0319 2006/06/0320 2007/06/0001

Rechtssatz

Eine "ordnungsgemäße Entrichtung" der fahrleistungsabhängigen Maut setzt unter anderem voraus, dass das Fahrzeug nicht nur mit einer funktionstüchtigen Go-Box ausgestattet ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. November 2006, Zl. 2005/06/0156), sondern auch, dass auf diesem Gerät die richtige Achsenanzahl eingestellt ist. Das ergibt sich (noch ohne Rückgriff auf die Mautordnung) schon daraus, dass gemäß § 9 Abs. 2 BStMG die Mauttarife nach der Zahl der Achsen in drei Kategorien zu staffeln sind (zwei Achsen, drei Achsen, sowie vier und mehr Achsen), somit der Achsenanzahl für die gehörige Mautentrichtung eine zentrale Bedeutung zukommt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/06/0296). Schon daraus ergibt sich die Verpflichtung des Lenkers, zu überprüfen, ob die Achsenanzahl auf der Go-Box richtig eingestellt ist; die entsprechenden Bestimmungen der Mautordnung verdeutlichen dies nur. Der Lenker ist verpflichtet, die richtige Einstellung der Go-Box vor, während und nach dem Befahren einer mautpflichtigen Strecke zu überprüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060284.X01

Im RIS seit

03.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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