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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Umstand allein, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung die Aussagen des Gutachtens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu den Erfordernissen des § 37 Abs. 1 Tir. LStG nicht wiederholt hat, führt zu keinem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn dieser in dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten zu den Erfordernissen des § 37 leg. cit. Stellung genommen hat.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060360.X01Im RIS seit
03.08.2007