RS Vwgh 2007/7/5 2005/06/0360

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung die Aussagen des Gutachtens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu den Erfordernissen des § 37 Abs. 1 Tir. LStG nicht wiederholt hat, führt zu keinem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn dieser in dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten zu den Erfordernissen des § 37 leg. cit. Stellung genommen hat.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060360.X01

Im RIS seit

03.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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