RS Vwgh 2007/7/5 2006/06/0075

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §27 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 27 Abs. 2 3. Satz RAO sieht vor, dass die Beiträge durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden können. Eine solche Nachsicht kommt auch für bereits entrichtete Beiträge in Betracht, für die zeitnah mit der Entrichtung ein Nachsichtsansuchen eingebracht wurde. Eine Nachsicht erst künftig fällig werdender Beiträge ist unter Bedachtnahme auf eine gegenwärtige, aber voraussichtlich nicht bloß vorübergehende wirtschaftlich schwierige Lage des Beitragspflichtigen nicht ausgeschlossen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060075.X01

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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