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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §27 Abs2;Rechtssatz
§ 27 Abs. 2 3. Satz RAO sieht vor, dass die Beiträge durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden können. Eine solche Nachsicht kommt auch für bereits entrichtete Beiträge in Betracht, für die zeitnah mit der Entrichtung ein Nachsichtsansuchen eingebracht wurde. Eine Nachsicht erst künftig fällig werdender Beiträge ist unter Bedachtnahme auf eine gegenwärtige, aber voraussichtlich nicht bloß vorübergehende wirtschaftlich schwierige Lage des Beitragspflichtigen nicht ausgeschlossen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060075.X01Im RIS seit
09.08.2007