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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §46 Abs1;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über Vorstellungen gegen erstinstanzlich erfolgte Bestellungen zum Verfahrenshelfer kommt § 46 Abs. 2 RAO nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung kommt bei der Entscheidung über den Antrag auf künftige Befreiung von der Bestellung zur Verfahrenshilfe zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060255.X02Im RIS seit
09.08.2007