RS Vwgh 2007/7/5 2006/06/0094

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4 idF 2003/078;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Rechtssatz

Dass die Gutachter - zur Ermittlung der Geruchszahl und des Schutzabstandes für den Betrieb des Nachbarn (der eine Einwendung im Sinne des § 26 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG erhoben hat) unter der Annahme, dass der Stall voll belegt sei - in ihren Beurteilungen die "vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen", herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt (Dezember 1995), angewendet haben, begegnet keinen Bedenken, weil sie als dem derzeitigen Wissensstand entsprechend angesehen werden kann.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Beweismittel SachverständigenbeweisBaurecht NachbarBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060094.X03

Im RIS seit

21.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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