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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Dass die Gutachter - zur Ermittlung der Geruchszahl und des Schutzabstandes für den Betrieb des Nachbarn (der eine Einwendung im Sinne des § 26 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG erhoben hat) unter der Annahme, dass der Stall voll belegt sei - in ihren Beurteilungen die "vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen", herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt (Dezember 1995), angewendet haben, begegnet keinen Bedenken, weil sie als dem derzeitigen Wissensstand entsprechend angesehen werden kann.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Beweismittel SachverständigenbeweisBaurecht NachbarBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060094.X03Im RIS seit
21.09.2007Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011