RS Vwgh 2007/7/6 AW 2007/07/0030

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Veröffentlicht am 06.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Stattgebung hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 4 bis 7 der letztmaligen Vorkehrungen - Erlöschen eines Wasserrechtes und letztmalige Vorkehrungen (Mühle am R-Bach) - Mit Bescheid des BM wurde aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid der BH dahingehend abgeändert, dass die in der Folge näher umschriebenen letztmaligen Vorkehrungen jene des Bescheides der BH vollständig ersetzen. Die Vorkehrungen lauten: "1. Schützentafeln und Feinrechen im Bereich des Kraftwerkes sind zu entfernen. 2. Die Abdämmung des Werkskanals unmittelbar gerinneabwärts des Dammes des Fischteiches ist mit einer Oberkante in Höhe der OK des linksufrigen höheren Dammabschnittes des Fischteiches auszuführen. ... 4. Der Abstrom vom Wehr (entsprechend Auflage 3) ist erosionssicher auszuführen (Wasserbausteine auf Vlies oder Instandsetzung der Betonrinne inklusive Kolkverfüllung und Erosionssicherung). 5. Der T-Graben ist ca. in Falllinie über die Grundstücke 67/8 und 67/7 in zunächst nordöstlicher Richtung, dann östlicher Richtung dem R-Bach beizuleiten. Dabei sind relevante Vorgaben des Schutzgebietsbescheides (Brunnenanlage der Gemeinde) zu berücksichtigen. 6. Der Mündungsbereich des Werkskanales in den R-Bach ist auf den letzten 8 m im Hinblick auf Hochwässer des R-Baches erosionssicher herzustellen bzw. instand zu setzen und dafür ein geeigneter Nachweis bis zur Kollaudierung vorzulegen. 7. Im Bereich der Querung des T-Grabens mit dem Werkskanal ist die rechte Böschung des T-Grabens durch eine Erdanschüttung von 0,5 m Höhe herzustellen. ...". Zur Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen wurden Fristen festgesetzt. In der Begründung des Antrages, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird u.a. ausgeführt, dem Beschwerdeführer würden Vorkehrungen vorgeschrieben, die für ihn eine erhebliche finanzielle Belastung darstellten. Der Beschwerdeführer stehe kurz vor der Pensionierung und verfüge als Angestellter über ein Durchschnittseinkommen. Die Behörde benötige nunmehr 26 Jahre, um den vorliegenden Bescheid zu erlassen. Es sei daher weder im öffentlichen Interesse, noch im Interesse dritter Personen erforderlich, den Bescheid unverzüglich umzusetzen (Näheres unter Bezugnahme auf die Vorkehrung gemäß Punkt 3 im Beschluss). Bezüglich der Punkte 1, 2 und 4 bis 7 der letztmaligen Vorkehrungen zeigt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auf.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070030.A03

Im RIS seit

02.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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